Geschäftsreisen gehören für viele Unternehmen zum Alltag. Wenn Mitarbeiter:innen beruflich unterwegs sind – für Kundentermine, interne Meetings oder die bedeutendste Messe der Branche – entstehen Kosten für ihre Verpflegung. Hier kommt die Verpflegungspauschale für Dienstreisen ins Spiel: Sie ermöglicht es, Reisekosten steueroptimiert abzurechnen und gleichzeitig den administrativen Aufwand zu reduzieren.
Als erfahrener Hotelpartner für Geschäftsreisende möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Feinheiten der Verpflegungspauschale geben. In diesem Artikel beschreiben wir, wie Sie und Ihre Mitarbeiter:innen den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen rechtssicher und effizient abrechnen können.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Begriffe Verpflegungspauschale und Verpflegungsmehraufwand werden häufig synonym genutzt. Allerdings sind damit unterschiedliche Aspekte derselben Regelung gemeint:
Stellen Sie sich vor: Sie sitzen morgens im Café und überlegen, ob Sie den Kassenbon für Ihr Croissant aufbewahren müssen. Oder Sie genießen abends ein leichtes Dinner im Hotel und fragen sich, ob Sie um einen Beleg für die Abrechnung bitten müssen. Diese Unsicherheiten und der dazugehörige Aufwand bleiben Ihnen dank der Verpflegungspauschale erspart.
Bei einer Geschäftsreise gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung der Verpflegungspauschale. Entscheidend ist zunächst die Dauer der Abwesenheit vom üblichen Arbeitsplatz und der eigenen Wohnung.
Für Inlandsreisen gilt ab einer Abwesenheit von 8 Stunden die kleine Verpflegungspauschale (14 €). Ab 24 Stunden Abwesenheit kann die volle Verpflegungspauschale (28 €) angerechnet werden. Bei mehrtägigen Reisen kann für jeden ganzen Tag die volle Pauschale berechnet werden. Für den An- und Abreisetag gilt jeweils die kleine Pauschale.
Im Jahr 2025 gelten für Geschäftsreisende aus Deutschland in der DACH-Region je nach Abwesenheitsdauer und Reiseziel die folgenden Beträge:
|
Reiseziel |
||
Abwesenheitsdauer |
Deutschland |
Österreich |
Schweiz |
8–24 Stunden |
14 € |
33 € |
43 CHF |
Über 24 Stunden (je Tag) |
28 € |
50 € |
64 CHF |
An- und Abreisetag |
14 € |
33 € |
43 CHF |
Die Regelung zur Verpflegungspauschale basiert auf der Annahme, dass Dienstreisende am Reiseort höhere Verpflegungskosten haben als zu Hause. Deshalb variieren die Beträge bei Dienstreisen ins Ausland je nach Zielland erheblich. Wer beispielsweise nach Norwegen reist, darf sich – passend zum hohen Preisniveau des Landes – über eine volle Pauschale von 75 € freuen. Für eine Reise nach Serbien, wo gute Verpflegung preiswert ist, gibt es 27 €. Die aktuellen Auslandspauschalen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums in einer übersichtlichen Tabelle.
Wenn Ihre Mitarbeiter:innen in einem Hotel übernachten, können sich besondere Konstellationen ergeben, die bei der Abrechnung zu beachten sind. Stellt das Hotel kostenlose Mahlzeiten zur Verfügung, muss die Verpflegungspauschale entsprechend gekürzt werden:
Spezialisierte Business-Hotels wie die der The Chocolate on the Pillow Group (COTP) bieten meist hochwertige Verpflegungskonzepte für Geschäftsreisende. In solchen Fällen ist es wichtig, die gestellten Verpflegungsleistungen zu dokumentieren und in der Abrechnung zu berücksichtigen. Da es sich dabei jeweils nicht um offizielle Geschäftsessen handelt, benötigen Sie für die Dokumentation keine Belege.
Ein häufiger Fehler bei der Reisekostenabrechnung ist die Verwechslung von Verpflegungsmehraufwand und Bewirtungskosten. Die beiden Kategorien unterscheiden sich in ihrem Zweck, in der Abrechnung und der steuerlichen Behandlung. Daher sollten sie nicht verwechselt werden.
Worin unterscheiden sich Verpflegungsmehraufwand und Geschäftsessen?
Merkmal |
Verpflegungsmehraufwand |
Geschäftsessen |
Zweck |
Pauschaler Ausgleich für allgemeine Verpflegungskosten auf Dienstreisen |
Bewirtung von Geschäftspartner:innen mit geschäftlichem Anlass |
Abrechnung |
Pauschalbetrag |
Nachweis durch Bewirtungsbeleg und Beschreibung des Anlasses |
Steuerliche Absetz-barkeit |
Vollständige Pauschale (sofern keine Mahlzeiten gestellt werden) |
70 % der Kosten absetzbar |
Art der Mahlzeit |
Alle Mahlzeiten während der Dienstreise, die keine Geschäftsessen sind |
Spezifische, geschäftliche Mahlzeiten mit Gästen |
Wenn Sie Ihre Geschäftspartner:innen zum Essen einladen, um beispielsweise über das nächste gemeinsame Projekt zu sprechen, entstehen Bewirtungskosten. Diese gehören nicht zur Verpflegungspauschale, sondern werden separat als Betriebsausgaben behandelt und können bei Betriebsprüfungen angefordert werden. Während Unternehmen Bewirtungskosten nur zu 70 % steuerlich geltend machen können, sind Verpflegungspauschalen zu 100 % absetzbar.
Ein Geschäftsessen hat folgende Merkmale:
Hier ist aufmerksames Sammeln gefragt, denn für die Dokumentation von Geschäftsessen brauchen Sie einen lückenlosen Bewirtungsbeleg.
Auf der maschinell erstellten Rechnung des Restaurants müssen folgende Details angegeben sein:
Der Eigenbeleg wird durch die Person erstellt, die zum Geschäftsessen eingeladen hat. Er kann auf der Rückseite der Rechnung oder einem separaten Beleg gemacht werden, der mit der Restaurantrechnung zusammen abgeheftet wird. Auf dem Eigenbeleg ergänzen Sie folgende Informationen:
Wenn während einer Dienstreise ein Geschäftsessen stattfindet, wird die Verpflegungspauschale um den entsprechenden Prozentsatz gekürzt. Die Kürzung funktioniert nach derselben Formel wie bei der gestellten Mahlzeit im Hotel: Haben Sie zu einem Business-Lunch oder -Dinner eingeladen, kürzen Sie den Betrag um 40 %. Im weniger üblichen Fall eines geschäftlichen Frühstücks läge die Kürzung bei 20 %.
Dass dank der Verpflegungspauschale keine Einzelbelege für Verpflegungskosten benötigt werden, ist ein großer Vorteil. Dennoch gibt es wichtige Dokumentationspflichten, die Arbeitnehmer:innen und Unternehmen beachten sollten, damit das Finanzamt die Pauschale anerkennt.
Folgende Nachweise sollten für jede Dienstreise vorliegen:
Für diese Angaben genügt eine selbst geführte Dokumentation. Das kann beispielsweise eine Excel-Tabelle sein, die alle wichtigen Angaben enthält. Alle Reiseunterlagen müssen entsprechend den steuerlichen Aufbewahrungsfristen – in der Regel 10 Jahre lang – archiviert werden.
Die praktische Umsetzung der Verpflegungspauschale gelingt am besten mit einer systematischen Herangehensweise und klaren Prozessen. Das sind die wichtigsten Schritte für eine korrekte Abrechnung:
Zunächst müssen Ihre reisenden Mitarbeitenden die grundlegenden Reiseinformationen dokumentieren.
Berechnen Sie die Gesamtdauer der Abwesenheit. Basierend darauf ermitteln Sie die entsprechende Pauschale. Bei mehrtägigen Reisen erfolgt die Berechnung tageweise.
Beispiel: Frau Celik reist von Montag bis Mittwoch für Kundentermine nach München. Sie kann folgende Verpflegungspauschalen abrechnen:
Montag |
Anreisetag |
für ein leichtes Abendessen |
14 € |
Dienstag |
voller Tag |
für alle Mahlzeiten des Tages |
28 € |
Mittwoch |
Abreisetag |
für einen guten Start in den Tag |
14 € |
Gesamt |
|
56 € steuerfrei |
Wenn Mahlzeiten gestellt wurden, müssen Sie den Pauschbetrag nun entsprechend um 20 % (Frühstück) oder 40 % (Mittag- und Abendessen) kürzen.
Beispiel: Frau Celik hat am Dienstagmorgen in ihrem Hotel gefrühstückt. Daher muss sie die volle Pauschale von 28 € um 20 % (5,60 €) kürzen. Sie kann für den Dienstag als vollen Abwesenheitstag 22,40 € anrechnen.
Wenn Geschäftsessen stattgefunden haben, müssen die Tagespauschale gekürzt und die Bewirtungskosten geltend gemacht werden.
Für die Verpflegungspauschale selbst sind keine ausführlichen Belege nötig. Dennoch muss die Reise vollständig dokumentiert werden.
Anders ist es bei Geschäftsessen, zu denen Sie während Ihrer Dienstreise eingeladen haben. Für die Abrechnung müssen Sie einen detaillierten Bewirtungsbeleg mit Eigenbeleg einreichen.
Die korrekte steuerliche Behandlung der Verpflegungspauschale ist entscheidend, um sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter:innen optimale Ergebnisse zu erzielen.
Richtig angewendet, ist die Verpflegungspauschale für Arbeitnehmer:innen steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Unternehmen kann die Pauschale als Betriebsausgaben geltend machen. Werden jedoch die gesetzlichen Höchstbeträge überschritten, wird der Mehrbetrag lohnsteuerpflichtig.
In der Praxis treten immer wieder die gleichen Fehler auf, die zu steuerlichen Risiken führen können.
Bei Betriebsprüfungen stehen Reisekosten oft im Fokus. Dabei achten die Prüfer:innen besonders auf Aspekte wie:
Die korrekte Anwendung der Verpflegungspauschale für Dienstreisen ist ein wichtiger Baustein für eine effiziente Reisekostenabrechnung. Wer die gesetzlichen Pauschalsätze kennt und richtig anwendet, spart nicht nur Zeit bei der Abrechnung, sondern reduziert auch steuerliche Risiken für Unternehmen und Geschäftsreisende.
Die klare Abgrenzung zwischen Verpflegungsmehraufwand und Bewirtungskosten (bei Geschäftsessen) verhindert doppelte oder fehlerhafte Abrechnungen. Prüfen Sie bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung die Verpflegungsleistungen Ihres Hotels. Moderne Business-Hotels wie die von COTP bieten oft umfassende Verpflegungskonzepte, die entsprechende Kürzungen der Pauschale erfordern.
Für eine optimale Abwicklung Ihrer Geschäftsreisen mit versiertem Support bei der korrekten Anwendung der Verpflegungspauschale stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere erfahrenen Teams kennen die aktuellen Bestimmungen und unterstützen Sie bei der steuerkonformen Abrechnung.
Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen dabei, Ihre Dienstreisen optimal zu organisieren und dabei alle steuerlichen Vorteile zu nutzen.